• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Zum 1. Juli 2025 erfolgt die Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2

Ab dem 1.Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst.

Dies bedeutet, dass für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 eine kalenderjährliche Gesamtleistung zur Verfügung steht, den die Anspruchsberechtigten nach ihren Bedürfnissen flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu einer Höhe von € 3.539 je Kalenderjahr betragen.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden.

So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen werden. Des Weiteren entfällt ab dem 1.Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit wird der Anspruch auf künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.