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Mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Betreuungsrecht.  Es soll für den Betreuten die größtmögliche Selbstbestimmung sicherstellen und dessen  Wünsche in den Mittelpunkt aller treffenden Entscheidungen stellen, die ein Betreuer*in im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises treffen und umsetzen soll.

Das Betreuungsrecht wurde grundlegend modernisiert. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können

Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz hat darüber hinaus das  Vormundschaftsrecht modernisiert.

Wesentliche Merkmale des neuen Betreuungsrechts auf die Schnelle :

Änderungen im Betreuungsrecht

Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte :

1. Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen

Es stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.

Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt:

2. Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung

Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

3. Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.

Änderungen im Vormundschaftsrecht

Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wiederholt punktuell ergänzt und geändert worden und dadurch sehr unübersichtlich geworden. Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind:

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

 

Quelle : https://www.bmj.de